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2014 Kiendler GmbH
 
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES

1.1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche Liefer-, Werk- und Dienstleistungen die die Kiendler GmbH gegenüber einem Kunden erbringen. Die jeweilige gültige Fassung ist auf der Homepage der Kiendler GmbH unter www.kiendler.at/agb abrufbar. Firmensitz der Kiendler GmbH und ihrer Schwester-, Mutter- und Tochtergesellschaften ist 8413 Ragnitz 5. Diese allgemeinen Bedingungen haben ebenfalls Gültigkeit für alle Unternehmen mit der die Kiendler GmbH in einem Beteiligungsverhältnis steht.

1.2. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Kiendler GmbH – insbesondere auch alle künftigen und alle Nebenleistungen (Planung, Beratung etc. ) unterliegen diesen allgemeinen Bedingungen – und zwar unabhängig davon ob im Einzelfall darauf Bezug genommen wird. Allgemeine Bedingungen des Bestellers (Kunden) gelten nicht als Vertragsbestandteil und zwar unabhängig davon ob in der Bestellung, Auftragsbestätigung oder einem sonstigen Schreiben darauf Bezug genommen wird und diese als gültig bezeichnet werden. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Außerdem gelten auch Vertragserfüllungshandlungen der Kiendler GmbH nicht als Zustimmung zu abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3. Die Kiendler GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhälnis mit dem Besteller (Kunden) auf ein anderes, mit der Kiendler GmbH verbundenes Unternehmen zu übertragen. Dem Besteller erwächst aus einer solchen Übertragung kein Widerspruchsrecht. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis gehen auf Seiten der Kiendler GmbH auf allfällige Rechtsnachfolger über.

2. KOSTENVORANSCHLÄGE

2.1. Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Sie verpflichten uns erst mit der Auftragsannahme.

2.2. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen erfolgt entgeltlich, doch kann bei Erteilung eines Auftrages im Umfange des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben werden.

3. ANGEBOTE

3.1. Angebote sind freibleibend - Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung kommt der Kauf-, Werk-, Dienstleistungsvertrag zustande.

3.2. Angebots- und Verkaufsunterlagen, wie Preislisten, Programme, Diagramme, Zeichnungen, Entwürfe, Pläne, etc., sind nur dann verbindlich, wenn diese Eigenschaft ausdrücklich zugesichert wird.

3.3. Sämtliche Angebotsunterlagen verbleiben in unserem Eigentum, dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf jederzeitiges Verlangen sofort zurückzustellen.

4. VERTRAGSABSCHLUSS

4.1. Verträge (Kauf-, Werk-, Lieferungs-, Leistungsverträge) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4.2. Aufträge werden für uns erst mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, und zwar ausschließlich nach deren Inhalt, rechtsverbindlich.

4.3. Sämtliche unter den Punkten 2 (Kostenvoranschläge) 3 (Angebote) und 4 (Vertragsabschluss) Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen und Ähnliches in Katalogen, technischen Beschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „besondere Eigenschaft“ bezeichnet werden. Darstellungen und technische Daten in Produktbeschreibungen stellen keine zugeischerte Eigenschaft dar. Technische und sonstige Veränderungen bleiben der Kiendler GmbH im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vorbehalten.

5. LIEFERFRISTEN - LIEFER-LEISTUNGSTERMINE

5.1. Fristen und Termine beginnen erst ab dem Datum der Auftragsbestätigung und der völligen Klärung und Erfüllung aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen zu laufen.

5.2. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich angemessen, wenn Genehmigungen oder vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen verspätet vorgelegt werden, weiters wenn unvorhergesehene Verzögerungen bei der Fabrikation, Belieferung durch Lieferanten, Beförderung oder Installation eintreten oder wenn die Lieferung oder Leistung durch Umstände verzögert wird, welche dem Bereich der höheren Gewalt zuzurechnen sind.

5.3. Lieferfristen und Liefertermine werden nach bestem Gewissen angegeben, sind aber ohne Gewähr. Verzögerungen berechtigen daher in keinem Fall zu Schadenersatzansprüchen irgendwelcher Art oder zur Annullierung der Bestellung oder des Auftrages.

5.4. Die Vertragsteile sind bei Nichteinhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen zur Setzung einer angemessenen Nachfrist verpflichtet und können erst nach einem weiteren Verzug vom Vertrag oder einem verzögerten Teil des Vertrages, zurücktreten.

5.5. Die Nachfristsetzung und Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

5.6. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere die Zustimmung von Behörden, sind vom Kunden auf seine Kosten einzuholen. Analog sind erforderliche Meldungen vom Auftraggeber vorzunehmen.

5.7. Bei Lieferungen geht die Gefahr ab Werk Ragnitz oder einem sonstigen genannten Lieferort auf den Besteller über. Dies gilt auch wenn die Lieferung im Zuge einer Montage erfolgt oder der Transport von der Kiendler GmbH durchgeführt und/oder organisiert wird. Wurde Lieferung „frei Haus“ vereinbart, gilt als Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs die vom Besteller angegebene Zustelladresse. In diesem Fall erfolgt die Lieferung ab Ladekante/Bordwand durch den Frachtführer. Die weitere Verbringung, das Auspacken, Montieren und/oder Aufstellen hat der Besteller auf eigene Gefahr und Kosten zu veranlassen.

5.8. Die Kiendler GmbH ist je nach Art oder Eigenart der erbrachten Leistungen berechtigt den Besteller (Kunden) aufzufordern Lieferungen und Leistungen binnen sieben Tagen förmlich abzunehmen. Der Besteller (Kunde) ist in diesem Fall verpflichtet die Abnahme durchzuführen. Soweit seitens des Bestellers (Kunden) nicht binnen sieben Tagen ab Aufforderung zur Abnahme kein Abnahmetermin bekannt gegeben wird und keine der Abnahme entgegenstehende schriftliche Mängelrüge abgegeben wird, gilt die Lieferung als mängelfrei übernommen. Im Zuge der förmlichen Übernahme ist ein Übernahmeprotokoll zu erstellen. Der Punkt 5.8. gilt auch für Teilleistungen und Teillieferungen.

6. STORNI

Storni von Aufträgen oder Auftragsteilen sind grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung möglich, wobei alle entstandenen Kosten, mindestens 10 % Manipulationsspesen, zu vergüten sind.

7. PREISE

7.1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Lager, ausschließlich Verpackung, Versand, Versicherung und sonstiger Spesen.

7.2. Sollten sich zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe, ergeben, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.

7.3. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

7.4. Verpackungs- und Versandart bleiben grundsätzlich dem Verkäufer (Auftragnehmer) überlassen. Bei Sonderwünschen des Kunden gehen eventuelle Mehrkosten in jedem Falle zu dessen Lasten.

7.5. Grundsätzlich ist der Verkäufer (Auftragnehmer) bemüht, möglichst geschlossene Sendungen durchzuführen. Eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch nicht.

7.6. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers, auch wenn der Transport durch Fahrzeuge von uns erfolgt. Transportschäden sind daher sofort dem Frachtführer schriftlich geltend zu machen.

7.7. Die Kiendler GmbH hat bei vom Besteller oder dessen Vertreter angeordnete geänderte oder zusätzliche Leistungen, Anspruch auf angemessenes Entgelt. Geringfügige und dem Besteller zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben der Kiendler GmbH vorbehalten.

7.8. Werden Geräte, Waren oder sonstige Materialien vom Besteller beigestellt, ist die Kiendler GmbH weder für Zustand der beigestellten Waren haftbar noch für die Richtigkeit der Lieferung verantwortlich. Jedoch ist die Kiendler GmbH berechtigt einen Zuschlag in Höhe von 10 % (zehn Prozent) des Wertes der beigestellten Waren dem Kunden in Rechnung zu stellen. Des Weiteren sind solche beigestellten Waren jedenfalls nicht Gegenstand von Gewährleistungen gem. Punkt 11 dieser allgemeinen Bedingungen. Außerdem sind sie von allen die Kiendler GmbH sonst betreffenden Prüf- und/oder Warnpflichten ausgenommen.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

8.1. Zahlungsziel und Skonto sind aus unseren Angeboten, Aufträgen und Rechnungen zu ersehen. Wenn nicht anders vereinbart, gelten nachfolgende Zahlungsbedingungen:
a) für Lieferungen: zahlbar innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug
b) für Leistungen: ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Lieferung, bzw. nach Arbeitsfortschritt, Rest innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug
c) für Reparaturen: zahlbar bei Abholung, bzw. Rechnungserhalt, netto ohne Abzug

8.2. Bei Zielüberschreitungen ist der Kunde verpflichtet, alle Schäden, die aus dem Zahlungsverzug entstehen, zu ersetzen; insbesondere alle vorprozessualen Kosten, wie Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Eintreibungskosten, vor allem aber Mahn- und Inkassospesen des beigezogenen Anwaltes. Zudem werden, unter gleichzeitigem Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte für die Zeit des Verzuges Zinsen in der Höhe von 2 % über dem üblichen Bankzins berechnet.

8.3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt auch ohne Mahnung Terminverlust ein und werden alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen nur mehr gegen Barzahlung, bzw. Nachnahme.

8.4. Die Zahlung mit Wechsel oder Scheck bedarf unserer vorherigen Zustimmung, Akzepte, Wechsel, Schecks, werden nur nach Abzug der Einzugs- und Diskontspesen, Wechselsteuer und anderen Abgaben und unter Vorbehalt, d. h. nur zahlungshalber, gutgeschrieben.

8.5. Die Nichteinlösung von Wechsel (Protest) oder die Übergabe ungedeckter Schecks, hat die sofortige Fälligkeit aller bestehenden Forderungen zur Folge.

8.6. Die Annahme von Wechseln und Schecks kann jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

8.7. Alle Zahlungen werden vorerst zur Abdeckung von Spesen, Gebühren, Kosten und Verzugszinsen, sowie zuletzt auf die Abdeckung der Forderung aus Waren, Lieferungen oder Leistungen, verrechnet.

8.8. Im Falle der Verschlechterung der Vermögenssituation des Kunden, insbesondere der Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, sind wir berechtigt, sämtliche aushaftenden Forderungen, ohne Rücksicht auf das vereinbarte Zahlungsziel, sofort fällig zu stellen.

8.9. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur durch Überweisung auf unsere Bankkonten oder an Mitarbeiter unserer Firma erfolgen, wenn diese durch eine schriftliche Inkassovollmacht legitimiert sind.

8.10. Wir sind nach Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrages berechtigt, wahlweise vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen, wenn in der Person des Kunden oder in der Rechtsform seiner Firma, Änderungen eintreten oder uns nachträglich Tatsachen bekannt werden, wodurch nach unserer Ansicht die Kreditwürdigkeit beeinflusst wird.

8.11. Der Kunde verzichtet auf jedes Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen, Mängelrügen und sonstiger Gegenansprüche.

8.12. Wir sind berechtigt, jede Lieferung oder Leistung so lange zu unterlassen, bis der Kunde sämtliche, zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung/Leistung uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat.

8.13. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere Rechnungen noch unbeglichen sind.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, einschließlich Zinsen und Kosten, insbesondere auch der Saldoforderungen aus laufenden Rechnung, die uns - aus welchem Rechtsgrund auch immer - zustehen, unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

9.2. Der Kunde ist ermächtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verwerten, tritt aber alle Forderungen aus dieser Verwertung an uns ab.

9.3. Für den Fall der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit im Eigentum des Kunden stehenden Gegenständen überträgt uns der Kunde schon jetzt ein Mit-, bzw. Alleineigentum an den hergestellten Gegenständen, bzw. an den vermischten Waren als Sicherheit. Wir sind mit ihm darüber einig, dass die Übergabe durch die Vereinbarung einer unentgeltlichen Verwahrung für uns ersetzt wird. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit, von dritter Seite unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren steht uns, falls unser Alleineigentum an der von uns gelieferten Sache untergegangen ist, Miteigentum in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zur Summe der Rechnungswerte der anderen Waren steht. Auch dann ist der Kunde unentgeltlicher Verwahrer für uns. Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen an uns ab, die er aus dem Verkauf unserer Vorbehaltsware gegenüber Dritten hat. Steht uns nur Miteigentum zu, so ist nur der Teil der Forderungen an uns abgetreten, der dem Rechnungswert der von uns mit Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware entspricht. Der Kunde verpflichtet sich, in diesem Falle den drittschuldnerischen Käufer namhaft zu machen und uns sämtliche für die Eintreibung erforderlichen Daten bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, den Dritterwerber von der Abtretung zu verständigen und die abgetretene Forderung einzuziehen. Wir ermächtigen aber den Kunden bis auf Widerruf, die Einziehung für uns treuhändisch vorzunehmen und eingehende Zahlungen von seinem übrigen Vermögen getrennt zu halten und sofort an uns abzuführen.

9.4. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt, über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches an die Gläubiger herantritt.

9.5. Der Kunde gibt uns die Ermächtigung, unsere Waren jederzeit - auch ohne gerichtliche Hilfe - abzuholen, bzw. notfalls ohne Rücksicht auf einen betrieblichen Ablauf, abzumontieren.

9.6. Die Zurückforderung und Zurücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies besonders schriftlich vereinbart wird. Bei Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen.

9.7. Bis zum Ablauf des Eigentumsvorbehaltes gilt der Kunde als treuhändiger Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware.

9.8. Die durch die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

10. MÄNGEL und MÄNGELRÜGEN

Qualitäts- und Quantitätsmängel können, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt, nur berücksichtigt werden, sofern sie unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Eine Gutschriftserteilung oder ein Warenaustausch, erfolgt nur nach schriftlicher Bekanntmachung der Rechnungs- oder Lieferscheinnummer. Ein Verkauf der Ware durch den Kunden gilt stets als Anerkennung der mangelfreien Ware.

11. GEWÄHRLEISTUNG

11.1. Entscheidend für die Beurteilung des vertragsgemäßen Zustandes der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch die Kiendler GmbH an den Spediteur bzw. Frachtführer. Im Falle einer vereinbarten Lieferung „frei Haus“ der Zeitpunkt der Entladung an der vereinbarten Lieferadresse und im Falle einer Dienst- oder Werkleistung vor Ort der Zeitpunkt der Übernahme gemäß Punkt 5.8 dieser allgemeinen Bedingungen oder – sofern eine förmliche Abnahme von der Kiendler GmbH nicht eingefordert wird – der Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat.

11.2. Sollte der Besteller vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistungen diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt. Bei Benützung von noch nicht vollständig vertragsgemäß fertiggestellten Teilen der Leistung durch den Besteller oder durch Dritte auch mit konkludenter Zustimmung des Bestellers vor der Übernahme gehen dadurch verursachte Schäden zu Lasten des Bestellers.

11.3. Die Kiendler GmbH steht dafür ein, dass die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übernahme frei von Montag-, Material- und Herstellungsfehlern ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wesentlich mindern oder beeinträchtigen.

11.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab förmlicher Übernahme bzw. Fertigstellung oder ab Lieferung. Der Besteller hat die von der Kiendler GmbH erbrachten Leistungen-, Werkleistungen und Warenlieferungen unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und allfällige Mängel innerhalb einer angemessenen Frist der Kiendler GmbH schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer Unterlassung oder einer Fristversäumnis stehen dem Besteller (Kunden) keinerlei Rechte insbesondere keine Gewährleistungsansprüche zu.

11.5. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder bei Inbetriebnahme auffällig sind, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.

11.6. Den Besteller (Kunden) trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Gewährleistung, insbesondere den Mangel selbst, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

11.7. Die Behebung eines vom Besteller behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis des behaupteten Mangels dar. Bei unberechtigten Mängelbehebungen, werden entstandene Aufwendungen zur Feststellung des Mangels sowie Aufwendungen zur Behebung in Rechnung gestellt.

11.8. Bestehen berechtigte Gewährleistungsansprüche für den Kunden, so ist die Kiendler GmbH nach deren Wahl berechtigt, innerhalb angemessener Frist den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, wodurch Wandlungs- und/oder Preisminderungsansprüche des Kunden zur Gänze ausgeschlossen werden. Zur Mängelbeseitigung sind der Kiendler GmbH seitens des Bestellers zumindest zwei Versuche einzuräumen.

11.9. Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine endgültige Behebung nicht möglich ist, kann die Kiendler GmbH oder ein von ihr beauftragter Dritter zunächst eine behelfsmäßige Behebung vornehmen, der binnen angemessener Frist eine endgültige folgt.

11.10. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (z.B. Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Bestellers. Dies gilt nicht für Konsumenten.

11.11. Auch im Zusammenhang mit der Gewährleistung sind Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere Haftung für Mängelfolgeschäden – sofern die Kiendler GmbH nicht Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit trifft – ausgeschlossen.

11.12. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird der Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht geändert. Keinesfalls beginnt daher eine einmal begonnene Gewährleistungsfrist neuerlich zu laufen.

11.13. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von Kiendler bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Hersteller angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die Kiendler GmbH haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das von der Kiendler GmbH errichtete Werk bzw. die erbrachte Leistung zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn die auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert weil der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung der Kiendler GmbH der Kunde selbst oder ein nicht von der Kiendler GmbH ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

11.14. Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 11.4 genannten Frist.

11.15. Einvernehmen besteht darüber, dass Software mit angemessenen Mitteln nicht gänzlich von Fehlern und Störungen befreit werden kann, weshalb als vereinbart gilt, dass eine derartige Störungsfreiheit keine ausdrückliche bedungene Eigenschaft darstellt und die Kiendler GmbH auch im Rahmen der Gewährleistung oder Softwarewartung keine Gewähr für einen diesbezüglichen Erfolg der Verbesserungs- oder Wartungsarbeiten übernehmen kann. Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass alle Programmierfehler korrigiert werden könne. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind dem Auftragnehmer schriftlich zu melden. Mängelrügen für mitgelieferte Software sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und diese innerhalb von vier Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich angezeigt wurden.

11.16. Im Fall einer gerechtfertigten Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Besteller (Kunde) zu einer Mitwirkung an der Mängelbehebung insoweit verpflichtet ist, als er alle zur Untersuchung der Mangelursache sowie der zur Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen bestmöglich zu unterstützen, zu koordinieren und die dabei notwendigen Vorbereitungshandlungen zu setzen hat.

11.17. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

12. MANGELFOLGESCHDEN (SCHADENERSATZ)

Wir haften nur für verschuldete Schäden an den, dem Kunden gehörigen Gegenständen, die wir im Zuge der Leistungsausführung der Arbeit übernommen haben. Alle sonstigen Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens (Folgeschaden) sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Verkäufers vorliegen.

13. KONKURS, AUSGLEICH

13.1. Im Falle der Beantragung oder Einleitung eines Ausgleichs oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden sind wir berechtigt, alle aushaftenden Forderungen, ohne Rücksicht auf das vereinbarte Zahlungsziel, sofort fällig zu stellen.

13.2. Gewährte Rabatte werden hinfällig. Der Kaufpreis (Leistungspreis) ist in diesem Falle der Grund- oder Listenpreis, auch wenn Nettopreise vereinbart wurden.

13.3. Wir sind berechtigt, wahlweise von allen laufenden Liefer- und Leistungsverträgen zurückzutreten, bzw. die Leistung einzustellen oder diese nur gegen Vorauskasse zu erfüllen.

14. URHEBERRECHT UND GEHEIMHALTUNG

14.1 Muster, Modelle, Zeichnungen, Klischees, Pläne, Entwürfe, Diagramme oder sonstige Behelfe bleiben ausdrücklich in unserem Eigentum, über das wir jederzeit verfügen können. Diese Behelfe dürfen lediglich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet und dritten Personen weder zugänglich gemacht noch überlassen werden.

14.2. Durch Mitwirkung des Bestellers bei der Herstellung des Werkes werden keine Rechte über die im Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben. (insbesondere Erfindungsrechte)

14.3. Eine gänzliche oder teilweise, entgeltliche oder unentgeltliche Verwertung, Zur-Verfügung Stellung, Bearbeitung, Kopieren, Weitergabe oder Offenlegung gegenüber Dritten, insbesondere Mitbewerber der Kiendler GmbH ist nicht gestattet.

14.4. Im Falle von Softwarelieferung erhält der Besteller (Kunde) das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine einschränkend auszulegende Werknutzungsbewilligung erworben. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, muss diese vom Kunden bei der Kiendler GmbH gesondert in Auftrag gegeben werden.

14.5. Jede Verletzung von Urheberrechten und/oder Werknutzungsbewilligungen zieht Schadenersatzansprüche nach sich. Im Fall der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch den Besteller gilt – unabhängig von der Geltendmachung eines etwaigen darüber hinausgehenden Schadens - eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten Gesamtpreises – mindestens jedoch € 150.000,-- für jede Vertragsverletzung als vereinbart.

14.6. Die Kiendler GmbH verpflichtet sich alle Daten, Informationen und Unterlagen, die ihr im Rahmen der Vertragserfüllung über den Kunden zur Kenntnis gelangen geheim zu halten. Ebenso verpflichtet sich der Kunde zur Geheimhaltung der ihm aus der Geschäftsbeziehung mit der Kiendler GmbH zugegangenen Daten und Informationen Dritten gegenüber.

15. DATENSCHUTZ

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten (Namen, Adresse, Telefonnummer, E-Mail Adresse, zugewiesener Kontakt) sowie nichtpersonenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenübersicht sowie zu Werbezwecken erfasst, verarbeitet und gespeichert werden. Rechtsgrundlage hierfür sind die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die Vertragserfüllung an sich, gesetzliche Bestimmungen sowie das Berechtigte Interesse der Kiendler GmbH. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn die Weitergabe ist für die Erfüllung des Vertrages (z.B. Subunternehmer, verbundene Unternehmen, Dienstleistungsunternehmen, Speditionen etc.) oder aufgrund gesetzlicher Erfordernisse (z.B. Steuer- oder andere Behörden) notwendig. Außerdem nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die aus der Vertragsanbahnung und Abwicklung bekannt gegebenen personenbezogenen Daten, bei berechtigtem Interesse der Kiendler GmbH (zur Abwehr oder zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen) weitergegeben werden können. Dazu gehört auch die Weitergabe von Daten zum Zwecke des Gläubigerschutzes an eine Gläubigerschutzorganisation (AKV, KSV von 1870 oder ähnliche). Rechtsgrundlage hierfür ist die EUDSVGO. Auf das bestehende Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 der EU-DSVGO wird hingewiesen.
Aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen beträgt die Speicherdauer zumindest sieben Jahre (nach § 212 UGB und § 132 BAO), jedenfalls bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung, in Abhängigkeit von Gewährleistungsfristen auch darüber hinaus, bzw. aufgrund schadenersatzrechtlicher Verjährungsfristen im Einzelfall bis zu 30 Jahren (§ 1489 ABGB). Die Bereitstellung und Verarbeitung der obig genannten personenbezogenen Daten ist für die Vertragserfüllung und/oder aufgrund gesetzlicher und rechtlicher Verpflichtungen sowie aus berechtigtem Interesse der Kiendler GmbH erforderlich. Eine Nichtbereitstellung würde die Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen verhindern und einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen bedeuten.
Entsprechend der Informationspflicht nach der EU-DSGVO wird hingewiesen, dass dem Kunden folgende Rechte zustehen:
Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Recht auf Löschung, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Recht auf Datenübertragbarkeit, Recht auf Widerspruch, Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde. Der Kunde kann bei Kiendler Auskunft über seine bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen und die Kiendler GmbH auffordern, diese zu berichtigen, zu löschen und eventuell erteilte Einwilligungen jederzeit widerrufen. Hierfür ist der Datenschutzverantwortliche der Kiendler GmbH in 8413 Ragnitz 5 zu kontaktieren.
Klarstellend angemerkt wird, dass diese Betroffenenrechte nach der EU-DSGVO nur natürlichen Personen zusteht. Juristische Personen können von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Jedoch steht juristischen Personen nach dem österreichischen Datenschutzgesetz das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässiger Weise verarbeiteter Daten zu.

16. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

16.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung, sowie für sämtliche Verpflichtungen des Kunden uns gegenüber gilt Ragnitz.

16.2. Für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Vertragspartner entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird das jeweilig sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart.

17. ERGÄNZUNG

Wir weisen darauf hin, dass aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen, demgemäss Steuerungen einen Eingriff in die Sicherheitstechnik bzw. in ein Sicherheitskonzept darstellen, eine Kennzeichnung der Gesamtanlage notwendig ist. Da es sich bei unserem Lieferumfang um einen begrenzten Lieferanteil handelt, können wir nur Unterlagen für unseren Lieferumfang zur Verfügung stellen. Wir sind nicht in der Lage, die Gesamtanlage zu kennzeichnen. Alle anfallenden Kosten in Zusammenhang mit der Erstellung von Dokumentationen und dergleichen sind, wenn nicht ausdrücklich im Angebot angeführt und ausgewiesen, in den Angebotspreisen nicht enthalten.

18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen und die unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge aufrecht. Zwischen den Vertragspartnern gilt in diesem Fall als vereinbart, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, ersetzt wird. Soweit der Kunde ausnahmsweise Konsument im Sinn der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes ist und einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen zwingende Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen, haben letztere Vorrang. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dadurch aber nicht berührt.

Stand der Fassung 23.09.2020